• Ausführungen zur Bahnstrecke Hannover nach Hamburg sind im Gesetzesentwurf auf den Seiten 22,23 und 81 enthalten.

Das überragende öffentliche Interesse kann dazu führen, dass „umweltrechtliche, insbesondere artenschutzrechtliche u. a. Ausnahmegenehmigungen mit weniger Begründungsaufwand und damit schneller erteilt werden; Genehmigungsbehörden könnten ihre Ermessens- oder Abwägungsspielräume leichter zugunsten der Schienenvorhaben ausüben.“ (Quelle: Abschlussbericht der Beschleunigungskommission Schiene, Cluster 5.1: Aus-, Neu und Ersatzbau Schieneninfrastruktur als überragendes öffentliches Interesse, ab S. 85). Siehe hierzu auch §§ 34 und 45 Bundesnaturschutzgesetz, die Ausnahmetatbestände zugunsten des öffentlichen Interesses bieten.

  • in früheren Planungen lag Höchstgeschwindigkeit einer Aus-/Neubaustrecke bei 230/250 km/h (siehe S.2/10 und 5/10 der Anlage 4 zur Pressemitteilung 1/2023 vom 10.01.2023 https://beirat-alpha.de/presse/)
  • Ausbaustrecke scheidet aus (Züge mit einer Geschwindigkeit von 300 km/h können nur auf Neubaustrecken fahren lt. Positionspapier vom Projektbeirat Alpha-E https://beirat-alpha.de/dokumente/)